← Blog19. Juli 20245 Min. LesezeitRedaktionDEUAENRU

Für Unternehmen

Abnahme beim Werkvertrag: Ablauf, Protokoll und Fristen

Mit der Abnahme erkennen Sie als Auftraggeber die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß an. Sie ist der Dreh- und Angelpunkt beim Werkvertrag.

Was bedeutet Abnahme?

Die Abnahme (§640 BGB) ist die Erklärung des Auftraggebers, dass er das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß akzeptiert. Sie hat weitreichende Folgen.

Folgen der Abnahme

  1. Vergütung wird fällig: Der Auftragnehmer kann seine Zahlung verlangen.
  2. Gewährleistung beginnt: Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche startet; bei Bauwerken fünf Jahre, sonst in der Regel zwei Jahre.
  3. Beweislast kehrt sich um: Danach muss der Auftraggeber Mängel nachweisen.
  4. Gefahr geht über: Das Risiko für zufälligen Untergang liegt beim Auftraggeber.

So läuft eine Abnahme ab

  1. Termin vereinbaren und Teilnehmer festlegen.
  2. Begehung anhand der vereinbarten Leistungsbeschreibung.
  3. Mängel notieren und zwischen wesentlichen und unwesentlichen unterscheiden.
  4. Protokoll schreiben: Datum, Teilnehmer, Mängel, Fristen zur Beseitigung, Vorbehalte.
  5. Unterschrift beider Seiten.

Wesentliche und unwesentliche Mängel

Wesentliche Mängel berechtigen zur Verweigerung der Abnahme. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht; sie werden im Protokoll vermerkt und nachgebessert.

Fiktive Abnahme

Setzt der Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abnahme und reagiert der Auftraggeber nicht oder nennt keine konkreten Mängel, gilt das Werk als abgenommen.

Praxis-Tipp

Vereinbaren Sie im Vertrag klare Abnahmekriterien, etwa bei Zimmerreinigung oder Montageleistungen, und führen Sie Teilabnahmen durch.

Fazit

Eine saubere Abnahme schützt beide Seiten. Planen Sie sie vom Vertragsabschluss an mit ein.

Häufige Fragen

Muss die Abnahme schriftlich erfolgen?

Nicht zwingend, aber ein Protokoll ist dringend zu empfehlen.

Kann ich bei kleinen Mängeln die Abnahme verweigern?

Nein, bei unwesentlichen Mängeln nicht; Sie behalten sich die Nachbesserung vor.

Wann gilt das Werk als abgenommen?

Auch durch fiktive Abnahme nach Fristsetzung des Auftragnehmers.

Wie lange läuft die Gewährleistung?

Bei Bauwerken fünf Jahre, sonst meist zwei Jahre ab Abnahme.

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