← Blog8. Dezember 20235 Min. LesezeitRedaktionDEUAENRU
Für Unternehmen
Mehrwertsteuer in der Gastronomie 2024: Was das für Ihre Personalkosten heißt
Zum 31. Dezember 2023 läuft der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 % auf Speisen in der Gastronomie aus. Ohne Verlängerung gelten ab 1. Januar 2024 wieder 19 %. Wer jetzt kalkuliert, bleibt handlungsfähig.
Was sich ändert
Seit der Corona-Hilfe galt für Speisen in Restaurants ein ermäßigter Satz von 7 %. Dieser ist bis Ende 2023 befristet. Stand heute liegt keine Verlängerung vor; planen Sie daher mit 19 % ab Januar. Getränke sind ohnehin mit 19 % besteuert.
Warum das auch eine Personalfrage ist
Steigen die Preise für Gäste oder sinkt die Marge, geraten Dienstpläne und Personalkosten unter Druck. Gleichzeitig steigt der Mindestlohn zum 1. Januar 2024 auf 12,41 €. Beides zusammen verlangt saubere Kalkulation.
So gehen Sie vor
- Speisekarte prüfen: Welche Gerichte tragen ihren Deckungsbeitrag auch bei 19 %?
- Personalbedarf neu rechnen: Stoßzeiten genau abbilden, statt pauschal zu besetzen.
- Flexible Modelle nutzen: Saisonkräfte, Arbeitnehmerüberlassung oder Werkvertrag für klar abgegrenzte Aufgaben – so zahlen Sie nur für tatsächlichen Bedarf.
- Verträge anpassen: Preise und Stundensätze mit Dienstleistern frühzeitig besprechen.
Fehler, die Sie vermeiden sollten
- Personal pauschal kürzen: Leidet der Service, sinkt der Umsatz.
- Auf eine kurzfristige Gesetzesänderung hoffen, ohne Alternativplan.
- Mindestlohnerhöhung in der Kalkulation vergessen.
Fazit
Planen Sie 2024 mit 19 % und 12,41 € Mindestlohn. Wer Personal flexibel einsetzt, hält Kosten und Qualität im Gleichgewicht.
Häufige Fragen
Gilt 7 % auch 2024?
Stand 8. Dezember 2023 ist die Verlängerung nicht beschlossen; planen Sie mit 19 %.
Betrifft das auch Getränke?
Getränke unterliegen schon jetzt 19 %.
Wie hoch ist der Mindestlohn 2024?
12,41 € pro Stunde ab 1. Januar 2024.
Wie kann ich Personalkosten flexibel halten?
Mit Saisonkräften, Überlassung oder Werkvertrag für klar umrissene Leistungen.

