← Blog14. Oktober 20225 Min. LesezeitRedaktionDEUAENRU

Für Unternehmen

Werkvertrag am Bau: Warum Arbeitnehmerüberlassung dort verboten ist

Für Bauunternehmen und Bauherren gelten besondere Regeln: Personal für Bauarbeiten darf grundsätzlich nicht überlassen werden. Der rechtssichere Weg führt über den Werkvertrag.

Das Überlassungsverbot im Baugewerbe

Nach § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ist die Überlassung von Arbeitnehmern in Betriebe des Baugewerbes für Tätigkeiten, die üblicherweise von Arbeitern ausgeführt werden, grundsätzlich verboten. Ausnahmen gibt es nur in engen Grenzen, zum Beispiel zwischen Betrieben des Baugewerbes, die denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen unterliegen. Ein Verstoß kann zur Unwirksamkeit des Vertrags und zu Bußgeldern führen.

Der Werkvertrag als Alternative

Am Bau ist der Werkvertrag der übliche Weg. Der Auftragnehmer schuldet ein bestimmtes Ergebnis, etwa den Rohbau, Trockenbau oder die Installation einer Anlage, und organisiert Personal und Ablauf selbst. Wichtig ist, dass der Vertrag auch so gelebt wird. Andernfalls droht der Vorwurf der verdeckten Überlassung. Die Abgrenzung erklären wir in Scheinwerkvertrag vermeiden und in Werkvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung.

Pflichten für Auftraggeber am Bau

  • Bauabzugsteuer: Bei Bauleistungen müssen Auftraggeber in der Regel 15 Prozent der Gegenleistung einbehalten und ans Finanzamt abführen, sofern keine Freistellungsbescheinigung vorliegt.
  • Mindestlohnhaftung: Als Auftraggeber haften Sie für die Zahlung des Mindestlohns durch Ihre Nachunternehmer wie ein Bürge.
  • Sofortmeldung: Im Baugewerbe müssen Beschäftigte spätestens bei Arbeitsaufnahme zur Sozialversicherung gemeldet sein und ihren Ausweis mitführen.
  • A1-Bescheinigung: Bei Entsendung aus dem EU-Ausland gilt die A1-Bescheinigung.
  • Branchenmindestlohn: Für das Bauhauptgewerbe gelten eigene tarifliche Mindestlöhne, die höher als der gesetzliche Mindestlohn sind.

Worauf Sie im Vertrag achten sollten

Beschreiben Sie das Werk und die Abnahme möglichst genau, regeln Sie Gewährleistung, Haftung und Versicherung, und legen Sie fest, wer Material, Geräte und Sicherheitsausrüstung stellt. Außerdem sollten Nachweise über Anmeldung, Mindestlohn und Sozialkassenbeiträge vereinbart sein.

Checkliste für Bauherren und Generalunternehmer

  1. Tätigkeit klar als Werk beschreiben
  2. Freistellungsbescheinigung des Nachunternehmers prüfen
  3. Mindestlohn- und Sozialkassennachweise einfordern
  4. Ausweis- und Meldepflichten klären
  5. A1 bei ausländischen Kräften anfordern
  6. Weisungsrecht klar beim Auftragnehmer belassen

Häufige Fragen

Ist Arbeitnehmerüberlassung am Bau immer verboten?

Grundsätzlich ja für Tätigkeiten, die üblicherweise von Arbeitern ausgeführt werden. Ausnahmen sind eng begrenzt.

Was ist die Bauabzugsteuer?

Auftraggeber behalten bei Bauleistungen 15 Prozent der Gegenleistung ein, wenn keine Freistellungsbescheinigung vorliegt.

Haftet der Auftraggeber für den Mindestlohn?

Ja, wie ein Bürge für den Mindestlohn der Beschäftigten seiner Nachunternehmer.

Gilt der gesetzliche Mindestlohn am Bau?

Es gelten Branchenmindestlöhne, die über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen.

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