← Blog24. Juni 20225 Min. LesezeitRedaktionDEUAENRU
Für Unternehmen
Scheinwerkvertrag vermeiden: Checkliste für Auftraggeber
Ein Werkvertrag ist nur dann ein Werkvertrag, wenn er auch so gelebt wird. Wird in Wahrheit Personal überlassen, drohen Auftraggebern erhebliche Folgen. Diese Checkliste hilft bei der Einordnung.
Was ist ein Scheinwerkvertrag?
Ein Scheinwerkvertrag liegt vor, wenn ein Vertrag zwar „Werkvertrag“ heißt, die Beschäftigten aber tatsächlich wie eigene Mitarbeiter des Auftraggebers eingesetzt werden. Rechtlich handelt es sich dann um verdeckte Arbeitnehmerüberlassung. Entscheidend ist nicht die Überschrift, sondern die tatsächliche Durchführung. Die Grundlagen erklären wir in Werkvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung.
Welche Risiken bestehen?
Wird verdeckt Personal überlassen und fehlt dem Dienstleister die Erlaubnis nach dem AÜG, kann der Vertrag unwirksam sein, und es kann ein Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber entstehen (§§ 9, 10 AÜG). Hinzu kommen Bußgelder von bis zu 30.000 Euro sowie Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen. Seit dem 1. April 2017 gilt außerdem: Überlassung muss ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person vor der Überlassung konkretisiert werden.
Typische Kriterien für eine echte Werkleistung
- Klar definiertes Ergebnis: Es ist ein abgrenzbares Werk geschuldet, zum Beispiel „Ernte der Fläche X“ oder „Reinigung von 40 Zimmern“.
- Eigene Organisation: Der Dienstleister bestimmt Einsatzplan, Personal und Methode.
- Weisungen: Anweisungen an die Mitarbeiter kommen vom Dienstleister, nicht vom Auftraggeber.
- Keine Eingliederung: Die Kräfte sind nicht in Ihre Betriebsorganisation, Dienstpläne und Teams eingebunden.
- Vergütung nach Ergebnis: Bezahlt wird nach Werk, Menge oder Pauschale, nicht pauschal nach Stunden.
- Haftung: Der Dienstleister haftet für Mängel und trägt das unternehmerische Risiko.
Warnzeichen in der Praxis
Vorsicht ist geboten, wenn Ihre Vorgesetzten den Mitarbeitern des Dienstleisters Aufgaben zuweisen, diese im Schichtplan Ihres Betriebs stehen, nach Stunden abgerechnet wird, ohne dass ein Ergebnis beschrieben ist, oder Arbeitsmittel ausschließlich von Ihnen gestellt werden.
Checkliste vor Vertragsabschluss
- Werk und Abnahme im Vertrag konkret beschrieben
- Dienstleister organisiert Personal und Einsatz selbst
- Ansprechperson des Dienstleisters vor Ort benannt
- Abrechnung nach Ergebnis oder Pauschale
- Haftung und Gewährleistung geregelt
- Bei Mischformen: Erlaubnis nach AÜG zusätzlich prüfen
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung?
Beim Werkvertrag wird ein Ergebnis geschuldet und der Dienstleister organisiert die Arbeit. Bei der Überlassung leiten Sie die Mitarbeiter selbst an.
Welche Strafen drohen bei einem Scheinwerkvertrag?
Unter anderem Bußgelder bis 30.000 Euro, Nachzahlung von Sozialabgaben und ein möglicherweise entstehendes Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber.
Darf ein Dienstleister beides anbieten?
Ja, wenn er eine Erlaubnis nach AÜG hat und beide Modelle sauber trennt.
Wer entscheidet, ob es ein echter Werkvertrag ist?
Maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung, im Streitfall prüfen Behörden und Gerichte.

