← Blog3. Februar 20235 Min. LesezeitRedaktionDEUAENRU

Für Unternehmen

Haftung beim Werkvertrag: Wofür der Auftraggeber einstehen muss

Wer Leistungen per Werkvertrag vergibt, gibt Arbeit ab, aber nicht jede Verantwortung. Bei Mindestlohn, Sozialbeiträgen und Steuern kann der Auftraggeber mithaften. Hier die wichtigsten Haftungsrisiken und wie du sie begrenzt.

Haftung für den Mindestlohn

Nach dem Mindestlohngesetz haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für dessen Mindestlohnpflichten. Die Haftung ist die eines Bürgen, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das heißt: Beschäftigte des Subunternehmers können sich direkt an den Auftraggeber wenden, wenn sie nicht den gesetzlichen Mindestlohn erhalten haben. Seit Oktober 2022 liegt er bei 12 Euro pro Stunde.

Dasselbe Prinzip gilt für Branchen mit Mindestlöhnen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, etwa im Baugewerbe.

Haftung für Sozialversicherungsbeiträge

Im Baugewerbe haftet der Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit Bauleistungen beauftragt, für dessen Sozialversicherungsbeiträge wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Er kann sich entlasten, wenn er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen durfte, dass der Subunternehmer seine Pflichten erfüllt. Ein üblicher Nachweis ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse. Ähnliche Regeln gibt es für die Paketbranche.

Bußgelder bei Verstößen

Wer in erheblichem Umfang Werk- oder Dienstleistungen beauftragt und weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der Auftragnehmer den Mindestlohn nicht zahlt, riskiert ein Bußgeld. Der Rahmen reicht bis zu 500.000 Euro. Auch der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen ist möglich.

Steuerliche Pflichten am Bau

Bei Bauleistungen muss der Auftraggeber 15 Prozent der Gegenleistung als Bauabzugsteuer einbehalten und abführen. Das entfällt, wenn der Auftragnehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt. Wer das übersieht, haftet für die Steuer.

Mängel und Gewährleistung

Beim Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer ein mangelfreies Werk. Bei Mängeln hat der Auftraggeber Rechte auf Nacherfüllung, Minderung oder Schadensersatz. Entscheidend sind eine klare Leistungsbeschreibung und eine dokumentierte Abnahme.

So begrenzt du das Risiko

  • Prüfe Gewerbeanmeldung, Betriebshaftpflicht und Unbedenklichkeitsbescheinigungen.
  • Lass dir bei Bauleistungen die Freistellungsbescheinigung zeigen.
  • Vereinbare Auskunfts- und Prüfrechte sowie eine Freistellung bei Mindestlohnansprüchen.
  • Fordere A1-Bescheinigungen bei entsandten Beschäftigten.
  • Achte darauf, dass der Vertrag echt gelebt wird. Mehr dazu in unserer Checkliste zum Scheinwerkvertrag und im Beitrag zum Werkvertrag am Bau.
  • Wähle Partner sorgfältig aus, siehe Personalauswahl durch Personaldienstleister.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Verträgen lass dich anwaltlich beraten.

Häufige Fragen

Haftet der Auftraggeber wirklich für den Mindestlohn des Subunternehmers?

Ja. Er haftet wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Beschäftigte können ihn direkt in Anspruch nehmen.

Wie kann ich mich bei Sozialbeiträgen absichern?

Mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse und sorgfältiger Prüfung des Partners. Im Bau gelten besondere Haftungsregeln.

Was ist die Bauabzugsteuer?

Bei Bauleistungen müssen 15 Prozent der Gegenleistung einbehalten werden, wenn keine Freistellungsbescheinigung vorliegt.

Schützt eine Klausel im Vertrag vor der Haftung?

Nur zum Teil. Eine Freistellungsklausel hilft im Innenverhältnis, die gesetzliche Haftung gegenüber den Beschäftigten bleibt aber bestehen.

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