← Blog23. Juni 20235 Min. LesezeitRedaktionDEUAENRU
Für Unternehmen
Hinweisgeberschutzgesetz ab 2. Juli 2023: Was Unternehmen jetzt tun müssen
Am 2. Juli 2023 tritt das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. Unternehmen ab einer bestimmten Größe müssen dann eine interne Meldestelle einrichten. Hier siehst du, wen es betrifft und was jetzt zu tun ist.
Worum geht es?
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) schützt Personen, die in ihrem Betrieb Verstöße melden, etwa gegen Gesetze zum Arbeitsschutz, zu Mindestlohn oder Umweltrecht. Sie sollen keine Nachteile erleiden. Dazu verpflichtet das Gesetz Unternehmen, sichere Meldekanäle bereitzustellen.
Wen betrifft die Pflicht?
Die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle gilt für Beschäftigungsgeber ab 50 Beschäftigten. Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten müssen die Meldestelle ab dem 2. Juli 2023 betreiben. Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten haben bis zum 17. Dezember 2023 Zeit. Kleinere Betriebe müssen keine Meldestelle einrichten, der Schutz für Hinweisgeber gilt aber trotzdem.
Was muss die Meldestelle leisten?
- Sie nimmt Meldungen mündlich oder in Textform entgegen.
- Sie bestätigt den Eingang innerhalb von sieben Tagen.
- Sie prüft den Hinweis und ergreift Folgemaßnahmen.
- Sie gibt innerhalb von drei Monaten eine Rückmeldung.
- Die Identität der meldenden Person und der Betroffenen bleibt vertraulich.
Die Meldestelle kann im Unternehmen angesiedelt oder an Dritte ausgelagert werden, zum Beispiel an eine Ombudsperson.
Schutz vor Repressalien
Hinweisgeber dürfen weder gekündigt noch benachteiligt werden. Bei Nachteilen gilt eine Beweislastumkehr: Das Unternehmen muss belegen, dass die Maßnahme nicht mit der Meldung zusammenhängt.
Bußgelder
Wer keine Meldestelle einrichtet oder Meldungen behindert, riskiert Bußgelder. Der Rahmen reicht bis zu 50.000 Euro, für das Nichteinrichten einer Meldestelle bis zu 20.000 Euro.
Was das für Dienstleister und Auftraggeber bedeutet
Wenn du Personal über Dienstleister oder Subunternehmer einsetzt, lohnt ein Blick auf deren Compliance. Seriöse Partner haben klare Abläufe für Beschwerden und Hinweise. Mehr zu Haftungsrisiken im Beitrag zur Haftung beim Werkvertrag.
Checkliste
- Beschäftigtenzahl prüfen und Frist feststellen.
- Interne oder externe Meldestelle festlegen.
- Meldekanal einrichten und Abläufe dokumentieren.
- Beschäftigte informieren, auch in ihrer Sprache.
- Vertraulichkeit und Datenschutz sicherstellen.
Häufige Fragen
Ab wann gilt das Hinweisgeberschutzgesetz?
Ab dem 2. Juli 2023. Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten gilt die Pflicht zur Meldestelle erst ab dem 17. Dezember 2023.
Müssen auch kleine Betriebe eine Meldestelle haben?
Nein, unter 50 Beschäftigten besteht keine Pflicht. Der Schutz von Hinweisgebern gilt dennoch.
Darf die Meldestelle ausgelagert werden?
Ja, zum Beispiel an eine Ombudsperson oder einen externen Dienstleister, wenn Unabhängigkeit und Vertraulichkeit gesichert sind.
Was droht bei Verstößen?
Bußgelder bis zu 50.000 Euro, für das Nichteinrichten einer Meldestelle bis zu 20.000 Euro.

