← Blog2. Februar 20245 Min. LesezeitRedaktionDEUAENRU
Für Unternehmen
Werkvertrag, Dienstvertrag oder Überlassung: Die Unterschiede im Überblick
Drei Vertragsmodelle, drei unterschiedliche Pflichten: Wer Fremdpersonal einsetzt, sollte genau wissen, was geschuldet wird – und wer die Weisungen gibt.
Werkvertrag (§631 BGB)
Der Auftragnehmer schuldet ein Ergebnis, z. B. gereinigte Zimmer oder montierte Module. Er organisiert die Arbeit selbst, seine Mitarbeiter bleiben in seinem Betrieb eingegliedert. Vergütet wird das Ergebnis, nach Abnahme.
Dienstvertrag (§611 BGB)
Hier wird eine Tätigkeit geschuldet, kein Erfolg – z. B. Beratung. Der Dienstleister arbeitet weisungsfrei, die Vergütung richtet sich nach Zeit oder Aufwand.
Arbeitnehmerüberlassung (AÜG)
Der Verleiher stellt Arbeitnehmer zur Verfügung, die im Betrieb des Kunden nach dessen Weisungen arbeiten. Dafür braucht der Verleiher eine Erlaubnis. Es gelten Höchstüberlassungsdauer (18 Monate) und Equal Pay nach neun Monaten.
Abgrenzung: Worauf es ankommt
- Weisungsrecht: Wer steuert die Arbeit im Detail?
- Eingliederung: Arbeiten die Leute im Betrieb des Kunden wie eigene Mitarbeiter?
- Ergebnis: Ist ein abgrenzbares Ergebnis vereinbart?
- Risiko: Wer trägt das Risiko, wenn das Ergebnis misslingt?
Warum das wichtig ist
Wird ein Werkvertrag in der Praxis wie eine Überlassung gelebt, spricht man von verdeckter Arbeitnehmerüberlassung. Folgen können Bußgelder und ein fingiertes Arbeitsverhältnis zum Kunden sein.
Fazit
Wählen Sie das Modell nach der Aufgabe, nicht nach dem Preis. Lassen Sie sich im Zweifel beraten und dokumentieren Sie die Abgrenzung sauber.
Häufige Fragen
Wann passt ein Werkvertrag?
Wenn ein klar abgrenzbares Ergebnis geschuldet wird, etwa Zimmerreinigung nach Vorgabe.
Darf ich Werkvertragsmitarbeitern Weisungen geben?
Fachliche Weisungen im Detail gehören dem Auftragnehmer; Sie legen das Ergebnis fest.
Was ist verdeckte Arbeitnehmerüberlassung?
Wenn ein Werkvertrag tatsächlich wie eine Überlassung gelebt wird.
Wie lange darf Überlassung dauern?
Grundsätzlich bis zu 18 Monate je Leiharbeitnehmer.

